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Satzung
des
Schwarzer Falke e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Schwarzer Falke“. Der Sitz des Vereins ist in Hagen.  

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.  

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Zweck des Vereins ist   

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),   

b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),   

c) die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und   

d) die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).  

3. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch   

a) Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere in konflikt- und krisenhaften Lebenslagen, zu deren Entwicklungsförderung sowie schulische und außerschulische Unterstützung durch Ehrenamtliche in Form von Mentoring,   

b) Veranstaltung von Treffen zwischen Kindern und Jugendlichen sowie Experten aus der beruflichen Praxis zum Kennenlernen von verschiedenen Berufsbildern,   

c) finanzielle Unterstützung von persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen zur Ermöglichung des Besuchs von Bildungs-, Sport- und Betreuungsangeboten.   

d) Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Nachhilfekursen zu Software- und Webentwicklung, Fotografie, Grafik- und Printdesign und gestaltendem Werken, insbesondere für Kinder und Jugendliche,  

e) die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport, insbesondere Fitnessübungen für Kinder und Jugendliche,   

f) Hilfestellung bei der Lebensführung durch Besuchs- und Begleitangebote für alte oder hilfsbedürftige Menschen, insbesondere bei Einkäufen, Behördengängen und Arztbesuchen und gemeinsame Freizeitveranstaltungen wie Ausflüge und Besichtigungen. Alten und hilfebedürftigen Menschen soll die Möglichkeit erhalten werden, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.  

4. Der Verein kann die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften mit denselben Satzungszwecken suchen und fördern sowie Erfahrungen austauschen. 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsformen:  

1. Ordentliche Mitglieder: Diese verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.  

2. Minderjährige Mitglieder: Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber ein Teilnahme- und Rederecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.  

3. Ehrenmitglieder: Als Ehrenmitglied auf Lebenszeit können natürliche Personen berufen werden, die sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt haben. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.  

4. Fördermitglieder: Diese unterstützen den Verein finanziell und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht.  

5. Probemitglieder: Diese können auf Antrag eine Probemitgliedschaft auf die Dauer von einem Jahr begründen. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf. Probemitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.  

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.  

3. Die Mitgliedschaft endet   

a) durch Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.   

b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.   

c) mit dem Tod des Mitglieds.   

d) durch Auflösung des Mitglieds.   

e) Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung seines Beitrags länger als drei Monate im Verzug befindet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind  

1. die Mitgliederversammlung,  

2. der Vorstand und  

3. der Beirat. 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.  

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.  

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung auf dem Postwege oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, wobei der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden.  

4. Eine Mitgliederversammlung kann auch in einem für Mitglieder mit eigenen Legitimationsdaten und gesondertem Zugang zugänglichen Versammlungsraum im Internet (Chat-Raum) durchgeführt werden. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.  

5. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder E-Mail vorgelegt. Die Vorlage hat das Datum zu benennen, bis zu dem die Stimmabgabe spätestens beim Verein eingegangen sein muss (Fristablauf), wobei zwischen der Absendung der Beschlussvorlage und dem Fristablauf mindestens sieben Tage liegen müssen. Stimmabgaben, die nicht bis zum Fristablauf beim Verein eingehen, gelten als nicht erfolgt.  

6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für   

a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,   

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,   

c) Genehmigung des Haushalts des nächsten Geschäftsjahres,   

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,   

e) Bestellung der Kassenprüfer (§ 12),   

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 9),   

g) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.  

7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat je eine Stimme.  

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 13) mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.  

9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).  

10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderungen und Zweckänderungen

1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  

2. Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, darunter:   

a) der Vorsitzende   

b) der erste stellvertretende Vorsitzende   

c) der zweite stellvertretende Vorsitzende  

2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB). Es gilt im Innenverhältnis: Vorrangig vertritt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretenden Vorsitzender.  

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Über die Zuordnung von Aufgaben und Abgrenzung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen entscheidet der Vorstand. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

4. Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist zulässig ist möglich. Steht jeweils nur ein Kandidat für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.  

5. Die Mitglieder des Vorstands bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Nachwahl erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.  

6. Die Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.  

7. Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Fällen kann die Frist auch verkürzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.  

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die durch Skype-, Telefon- und/oder Videokonferenz bei der Abstimmung zugeschaltet sind, gelten als anwesend.  

9. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

10. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.  

11. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren oder Sternverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Schriftform gilt durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.  

12. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des Vorstands und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen Abrechnung und Nachweis. Die Mitglieder des Vorstands können auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Für den Abschluss und die Änderung dieses Vertrages ist der Vorstand ermächtigt, er ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Für die Beendigung bleibt die Mitgliederversammlung zuständig. Die Höhe der Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Der Abschluss und die Änderung des Vertrags sind der Mitgliederversammlung anzuzeigen. 

§ 11 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat haben. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen. Unmittelbare Wiederberufung, auch mehrmals, ist zulässig. Die Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.  

2. Durch Zeitablauf ausscheidende Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt. Mitarbeiter des Vereins, die zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen, können dem Beirat nicht angehören.  

3. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf der Grundlage der besonderen Sachkenntnis der Beiratsmitglieder.  

4. Der Beirat kann, wenn er besteht, vor wichtigen Entscheidungen des Vorstands informiert werden. Der Vorstand wird dem Beirat die zur Erfüllung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen zur Verfügung stellen.  

5. Der Beirat wird, wenn er besteht, vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen, bei der er umfassend vom Vorstand über die Vereinstätigkeit informiert wird und anstehende Projekte und Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Vereins diskutiert werden.  

6. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund seiner Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. 

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von drei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.  

2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.  

3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Auslösung des Vereins und Anfallberechtigter

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung, Erziehung sowie Jungend- und Altenhilfe oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die Satzung wurde begründet mit der Gründungsversammlung vom 01.August 2019. Version: [SF-01-AUG-2019_01]